Archive: 16. April 2015

OLG Schleswig: «SIM-Kartenpfand»-Klausel mit «Pfand»-Erstattung bei verspäteter Rücksendung unzulässig

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Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen AGB Kunden kein «Pfand» für den Fall auferlegen, dass sie die SIM-Karte nach Beendigung des Mobilfunkvertrags nicht zurückschicken, und zwar auch dann nicht, wenn die Kunden das «Pfand» erstattet erhalten, wenn sie die SIM-Karte verspätet zurücksenden. Der Mobilfunkanbieter hat kein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der deaktivierten und wirtschaftlich wertlosen SIM-Karten. Urteil v. 19.03.2015, 2 U 6/14