Archive: 21. November 2014

BSG: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für von ihnen im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigte keine Insolvenzgeld-Umlage zahlen

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Wohnungseigentumsgemeinschaften können zur Zahlung einer Insolvenzgeld-Umlage für die von ihnen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums Beschäftigten (Hausmeister, Reinigungskräfte, usw) nicht herangezogen werden. Zwar können Wohnungseigentümergemeinschaften im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Beschäftigten (Hausmeistern oder Reinigungskräften usw.) und insoweit unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sein. Darüber hinaus können sie aber nicht zur Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage herangezogen werden, weil es gesetzlich ausgeschlossen ist, dass…

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LG Dortmund: Auslegung einer Regelung, nach der Fenster zum Sondereigentum gehören

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Eine nichtige Regelung, nach der Fenster zum Sondereigentum gehören, kann im Einzelfall im Wege der Umdeutung dahin verstanden werden, dass die Kostenlast für die jeweilige Maßnahme denjenigen Wohnungseigentümern aufgebürdet wird, in deren Wohnung sich die zu erneuernden oder zu wartenden Fenster befinden. Voraussetzung dafür ist jedoch das Bestehen einer weiteren Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, nach der jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen hat. Urteil vom 01.04.2014,…

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AG Reinbek: Beweislast bei Schimmelbildung

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Der Vermieter hat nach der sog. Gefahrkreistheorie bei Vorhandensein von Feuchtigkeit und Schimmelbildungen den Beweis zu führen, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist und dass der Zustand der Fenster und Türen sowie der Heizung keinen Einfluss auf die Mängel ausübt. Urteil vom 15.04.2014, Az. 13 C 312/13

OLG Köln: Durchsetzung von Rechten durch die Gemeinschaft, die lediglich einem Erwerber zustehen

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1. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Eigentümergemeinschaft gem. § 10 VI WEG dazu ermächtigt werden kann, eine nicht mit allen Wohnungseigentümern, sondern nur im Verhältnis zu einem Wohnungseigentümer vereinbarte Beschaffenheit, die das Gemeinschaftseigentum betrifft, durchzusetzen. Sollten sich die mit den einzelnen Wohnungseigentümern vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des Gemeinschaftseigentums widersprechen, so ist es Sache der Eigentümergemeinschaft das Vorgehen gegenüber dem Veräußerer intern zu klären und einen entsprechenden Beschluss zu…

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