OVG Münster zu mobilen Halteverbotsschildern: 48 Stunden Wartezeit vor Abschleppen ausreichend
Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. Urteil v. 13.09.2016, Az. 5 A 470/14
Comments are closed.