OLG München: Schadenersatz für beschädigte Motorradschutzkleidung
Schadenersatz für beschädigte Motorradschutzkleidung (einschließlich Helm) ist dem Geschädigten ohne Abzug „neu für alt“ zu leisten, da die Schutzkleidung ausschließlich der Sicherheit dient. Urteil vom 26.06.2015, Az. 10 U 2581/13
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