OLG Hamm: Überholverbot verbietet auch Fortsetzung eines bereits begonnenen Überholvorgangs

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Die Vorschriftzeichen 276 «Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art» und 277 «Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t» der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 1 RBs 162/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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