OLG Hamm: Mehr als sechs Jahre zurückliegender Marderbefall kein aufklärungspflichtiger Sachmangel

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Der akute Befall eines Wohnhauses mit Mardern ist ein Sachmangel, über den der Verkäufer des Hausgrundstücks aufklären muss. Ein (hier: mehr als sechs) Jahre zurückliegender Marderbefall stellt dagegen keinen aufklärungspflichtigen Sachmangel dar. Beschluss OLG Hamm v. 13.02.2017, Az. 22 U 104/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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