OLG Hamm: Keine Prozesskostenhilfe bei zumutbarer Verwertung der selbst bewohnten Immobilie
Ein selbst bewohntes Hausgrundstück mit mehr als einer angemessenen Wohnfläche ist kein Schonvermögen. Es muss es zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden. Prozesskostenhilfe könne dann zu versagen sein, weil die zur Prozessführung notwendigen finanziellen Mittel selbst beschaffbar seien. Beschluss vom 10.10.2014, Az. 9 W 34/14
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