OLG Hamm: Fußgänger haften nach Betreten der Fahrbahn trotz Fahrzeugverkehrs in „70 km/h-Zone“ überwiegend

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Verunfallt ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs betritt, mit einem Pkw, der die auf 70 km/h beschränkte, zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h überschreitet oder zu spät auf den Fußgänger reagiert, kann die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten des Pkw-Fahrers und 2/3 zulasten des Fußgängers zu verteilen sein. Urteil vom 10.04.2018, Az. 9 U 131/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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