LG Heidelberg: Jeder einzelne Erwerber muss das Gemeinschaftseigentum abnehmen

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1. Die Frist für Ansprüche aus Mängeln am Gemeinschaftseigentum beginnt erst zu laufen, wenn der letzte Erwerber die Abnahme erklärt hat.
2. Fehlt eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit einzelnen Erwerbern, kann sich der Bauträger grundsätzlich immer noch auf eine konkludente Abnahme berufen.
3. An eine konkludente Abnahme sind hohe Anforderungen zu stellen. Urteil v. 28.02.2018, Az. 4 O 118/17 (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az. VII ZR 171/15)

Author: RAe Kasburg und Klein

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