LG Hamburg: Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft

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Bei einer Mehrhausanlage kann die Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen in allen sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorsehen. Dies wird von der Bestimmung des § 10 II 2 WEG ermöglicht. Grundlage ist stets die von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnis der Untergemeinschaft. Daher kann die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft nur so weit reichen, wie ihr diese von der Gesamtgemeinschaft durch Vereinbarung hinreichend bestimmt übertragen worden ist. Zulässig sind dabei auch Regelungen, wonach allein die Mitglieder einer Untergemeinschaft über die auf das jeweilige Haus entfallenden Kostenpositionen allein zu entscheiden haben. Urteil vom 17.05.2017, Az. 318 S 85/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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