LG Dresden: Vorliegen eiens Mangels nach der Vornahme baulicher Veränderungen

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1. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache ist, wenn Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
2. Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann erwarten, dass anschließend höhere Anforderung gelten, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffe in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind. LG Dresden, Urteil vom 17.06.2014, Az. 4 S 4/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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