LG Dortmund: Auslegung einer Regelung, nach der Fenster zum Sondereigentum gehören
Eine nichtige Regelung, nach der Fenster zum Sondereigentum gehören, kann im Einzelfall im Wege der Umdeutung dahin verstanden werden, dass die Kostenlast für die jeweilige Maßnahme denjenigen Wohnungseigentümern aufgebürdet wird, in deren Wohnung sich die zu erneuernden oder zu wartenden Fenster befinden. Voraussetzung dafür ist jedoch das Bestehen einer weiteren Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, nach der jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen hat. Urteil vom 01.04.2014, Az. 1 S 178/13
Comments are closed.