LG Berlin: Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen
Einem Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen nur zugebilligt werden, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen geltend zu machen. Urteil vom 02.10.2015, Az. 65 S 184/15
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