LG Berlin: Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung des Mieters bezüglich seiner Vermögensverhältnisse

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1. Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und Erfüllung mietvertraglicher Pflichten sind ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen grundsätzlich geeignet, sich ein Bild über Bonität und Zuverlässigkeit eines Mietinteressenten zu machen und damit zulässig.
2. Hat der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben und in einem Wohnungsfragebogen versichert, dass keine überfälligen privaten oder geschäftlichen Verpflichtungen bestehen, ist der Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung auch nach Vollzug des Mietvertrags berechtigt.
Urteil vom 27.03.2018, Az. 63 S 163/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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