BGH: WEG muss nicht für eigenmächtigen Fenstertausch eines Eigentümers zahlen
Ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht die gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Ein Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts läuft den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider. Die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes sind immer vorrangig. Urteil v. 14.06.2019, Az. V ZR 254/17
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