BGH: Von Maklern in Immobilienanzeigen zum Energieverbrauch zu machende Angaben
Makler müssen in Immobilienanzeigen Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes, zur Energieeffizienzklasse und zum Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs machen. Urteile vom 05.10.2017, Az. I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17
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