BGH: Überwiegender Vertragszweck ist maßgeblich für die Frage, ob die Vorschriften über Wohn- oder Geschäftsraum anwendbar sind
Für die Frage, ob ein so genanntes Mischmietverhältnis, das sowohl eine Wohnnutzung als auch eine Nutzung für freiberufliche oder gewerbliche Zwecke umfasst, den Vorschriften der Wohnraummiete oder den der Geschäftsraummiete unterliegt, kommt es auf den überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsschluss an. Urteil vom 09.07.2014, Az. VIII ZR 376/13
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