BGH: Pflicht des Vermieters, teilweise nicht zu öffnende Fensteraußenflächen einer (Loft-)Wohnung des Mieters zu reinigen

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Den Vermieter trifft keine Pflicht, teilweise nicht zu öffnende Fensteraußenflächen einer (Loft-) Wohnung des Mieters zu reinigen, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen. Der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand, da bloße Reinigungsmaßnahmen nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters sind. Beschluss v. 21.08.2018, Az. VIII ZR 188/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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