BGH: Kündigung wegen Eigenbedarfs – Inhalt der Kündigung

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Dem Begründungserfordernis einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist genüge getan, wenn die Person bestimmbar angegeben wird, für welche die Wohnung benötigt wird. Der Angabe des Namens des Lebensgefährten des Angehörigen bedarf es nicht.
Gemäß § 573 Abs. 3 S. 1 BGB setzt die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung voraus, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck werde im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann; bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei daher grundsätzlich die Angabe der Person, für welche die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. BGH, Urteil vom 30.04.2014, Az. VIII ZR 284/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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