BGH: Keine vorherige Fristsetzung des Vermieters für Schadensbeseitigung durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses

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Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser – auch nach Beendigung des Mietverhältnisses – nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf. Urteil vom 27.06.2018, Az. XII ZR 79/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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