BGH: Kein Anspruch auf Beseitigung von Schallschutzniveau

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1. Bei Maßnahmen, die nur der üblichen Instandsetzung oder (ggfs. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, kann ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall muss lediglich das mittels der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau „im Prinzip“ erhalten bleiben; es darf jedenfalls „nicht signifikant“ verschlechtert werden.
2. Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Urteil vom 06.07.2018, Az. V ZR 221/17

Author: RAe Kasburg und Klein

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