BGH: Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

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Die Wohnungseigentümer sind zum Ersatz solcher Schäden am Sondereigentum verpflichtet, die dadurch entstehen, dass die gebotene Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterblieb. Eine Haftung kann diejenigen Wohnungseigentümer treffen, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder gegen die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. Urteil vom 17.10.2014, Az. V ZR 9/14

Author: RAe Kasburg und Klein

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