AG Reinbek: Beweislast bei Schimmelbildung

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Der Vermieter hat nach der sog. Gefahrkreistheorie bei Vorhandensein von Feuchtigkeit und Schimmelbildungen den Beweis zu führen, dass der Schimmel nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist und dass der Zustand der Fenster und Türen sowie der Heizung keinen Einfluss auf die Mängel ausübt. Urteil vom 15.04.2014, Az. 13 C 312/13

Author: RAe Kasburg und Klein

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