AG München: Erneuerung der Elektroanlage ist eine Modernisierung

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1. Soll dem Verwalter im Rahmen unfangreicher Instandsetzungsarbeiten die Vollmacht zur Vergabe von Nachtragsaufträgen bis zu 15 % der Grundauftragssumme ohne erneute Beschlussfassung erteilt werden, so enthält dies eine gesonderte Regelung, die in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung aufzuführen ist.
2. Soll die vorhandene Elektroinstallation erneuert werden, um in den Wohnungen mehr und stärkere Stromverbraucher betreiben zu können, so handelt es sich um eine Modernisierung i.S.d. § 22 II WEG und nicht mehr nur um eine modernisierende Instandsetzung. Urteil v. 31.08.2016, Az. 481 C 53/16

Author: RAe Kasburg und Klein

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