AG Brandenburg: Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses

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Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2, BGB § 573 BGB). Urteil v. 31.07.2019, Az. 31 C 181/18

Author: RAe Kasburg und Klein

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