Archive: 25. März 2019

LG Berlin: Mietminderung wegen Baulärms

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1. Erheblicher Baulärm berechtigt gemäß § BGB § 536 Abs. BGB § 536 Absatz 1 BGB zur Minderung, auch wenn er von einem Dritten verursacht ist und dem Vermieter diesem gegenüber keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § BGB § 906 BGB) zustehen. Das gilt erst recht, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine „Nachbarschaftsvereinbarung“ geschlossen hat, die den Dritten gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz wegen der baubedingten Beeinträchtigungen verpflichtet. 2….

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LG Frankfurt a. M.: Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage

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1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage bzgl. eines Negativbeschlusses über die Abwahl des Verwalters entfällt grds. mit Ablauf der Amtsperiode, für die dieser bestellt war, und zwar auch wenn der Verwalter erneut bestellt wird. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfällt grds., wenn die beklagten übrigen Eigentümer erklären, aus dem angefochtenen Beschluss keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Urteil v. 17.01.2019, Az. 2-13 S 38/18

BGH: Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels

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Obwohl einem einfachen Mietspiegel gemäß § 558c Abs. 1 BGB nicht die in § 558d Abs. 3 BGB vorbehaltene Vermutungswirkung eines qualifizierten Mietspiegels zukommt, stellt er ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Urteil v. 13.02.2019, Az. VIII ZR 245/17

LG München I: Herausgabe eines Dachbodens zur Mitbenutzung an WEG-Eigentümer

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1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann grundsätzlich die Einräumung von Mitbesitz an die Eigentümergemeinschaft verlangen, wenn ein Raum zu Unrecht von einem Miteigentümer vereinnahmt, dieser also von diesem alleine genutzt und den übrigen Wohnungseigentümern der Mitbesitz vollständig entzogen wird. 2. An einer derartigen vollständigen Besitzentziehung fehlt es jedoch, wenn der besitzende Miteigentümer lediglich Teilflächen eines Dachbodens zum Abstellen von Gegenständen (bestimmungsgemäß) belegt. Beschluss v. 14.11.2018, Az. 36 S 12013/17

BGH: Kontrahierungszwang von Wohnungseigentümern zum Abschluss eines Betreuungsvertrags

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Im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen ist ein in einer Teilungserklärung enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam, durch den die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen, und der den einzelnen Wohnungseigentümern bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft keine angemessenen Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge einräumt. Urteil v. 10.01.2019, Az. III ZR 37/18