Archive: 12. Juli 2018

BGH: Anspruch auf Unterlassung von Wohnnutzung in Teileigentum

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1. Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten – nämlich ganztägig und auch am Wochenende – erfolgt; die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt,…

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BGH: Selbständiges Beweisverfahren über Mängel am Gemeinschaftseigentum auch ohne Vorbefassung zulässig

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Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat. Beschluss vom 14.03.2018, Az. V ZB 131/17

AG Dortmund: Versammlungsort und Versammlungsstätte einer Wohnungseigentümerversammlung

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1. Versammlungsort und Versammlungsstätte einer Wohnungseigentümerversammlung müssen so beschaffen sein, dass eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist. 2. Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen also frei zugänglich sein. Dafür hat der Verwalter zu sorgen. 3. Eine Versammlung in der Waschküche ist zumindest bei strittigen Punkten, bei der eine Diskussion ggf. zu erwarten ist, rechtswidrig. 4. Ein Beschluss, „kurze Versammlungen“ in der Waschküche…

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