19. April 2018
RAe Kasburg und Klein
Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen auf Antrag des Leistungsberechtigten unmittelbar an den Vermieter überweist, hat im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen direkten Rückforderungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion gegenüber dem Vermieter, wenn dieser bei Erhalt des Geldes wusste, dass ihm die Miete wegen der Beendigung des Vertrags nicht mehr zusteht. Urteil vom 31.01.2018, Az. VIII ZR 39/17
18. April 2018
RAe Kasburg und Klein
Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. Beschluss vom 21.11.2017, Az. VIII ZR 28/
18. April 2018
RAe Kasburg und Klein
Der Mieter ist verpflichtet, eine Modernisierung der Wohnung mittels Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadrigen Stromkabeln trotz einer zu erwartenden Mieterhöhung auf 245% der jetzigen Miete zu dulden. Denn es handelt sich hier nicht um eine Luxusmodernisierung, sondern um typische Modernisierungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vermietbarkeit. Den Interessen des Eigentümers gebührt der Vorrang. Urteil v. 30.12.2016, Az. 453 C 22061/15,
17. April 2018
RAe Kasburg und Klein
Teileigentümer eines ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudes (hier: „Ärztehaus“) können verlangen, dass ein Teileigentümer, der seine (hier: früher als Arztpraxis genutzte) Einheit nun als Wohnraum vermietet, dies unterlässt. Selbst wenn ein Anpassungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG in Betracht kommt, kann dieser nicht im Weg der Einrede gegen den Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, sondern muß klageweise durchgesetzt werden. Urteil vom 23.03.2018, Az. V ZR 307/16
17. April 2018
RAe Kasburg und Klein
Wohnungseigentümer, die ihr Badezimmer modernisieren und dabei den Boden unter Eingriff in den Estrich erneuern, sind gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nicht verpflichtet, den Trittschallschutz über das Niveau hinaus zu verbessern, das zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung galt. Urteil vom 16.03.2018, Az. V ZR 276/16