Archive: 23. April 2018

VG Mainz: Grundstückseigentümer trägt Kosten für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen

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Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind. Urteil vom 21.02.2018, Az. 3 K 363/17.MZ

BGH: Beschlusskompetenz der Untergemeinschaften einer WEG bei einer Mehrhausanlage

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Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind. Urteil vom 10.11.2017,…

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BGH stärkt Schutz des Mieters vor Eigenbedarfskündigungen bei Erwerb des Wohnraums durch Personengesellschaft

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Die in § 577a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 BGB vorgesehenen Kündigungsbeschränkung beim Erwerb vermieteten Wohnraums durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert keine beabsichtigte Wohnungsumwandlung. Für ein Eingreifen der dreijährigen Sperrfrist reicht vielmehr jede Veräußerung eines mit Mietwohnraum bebauten Grundstücks an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an mehrere Erwerber aus, da sich bereits hierdurch das Verdrängungsrisiko für den Mieter erhöht und dieser insoweit schutzbedürftig ist. Urteil…

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BGH: Bei bestrittener Heizkostenabrechnung trifft den Vermieter die Beweislast für die erhobene Forderung

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Der Vermieter trägt bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung. Dies umfasst die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter. Vor diesem Hintergrund kann der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts verlangen. Urteil…

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