13. Oktober 2016
RAe Kasburg und Klein
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die der Abrechnung zugrunde gelegten Verbrauchswerte auf abgelesenen Messwerten oder auf einer Schätzung beruhen und ob eine vom Vermieter vorgenommene Schätzung den Anforderungen des § 9a HeizkostenV entspricht. Es bedarf deshalb weder einer Erläuterung, auf welche Weise eine Schätzung vorgenommen wurde noch der Beifügung von Unterlagen, aus denen der Mieter die Schätzung nachvollziehen kann. Urteil v. 24.08.2016, Az. VIII…
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13. Oktober 2016
RAe Kasburg und Klein
1. Ist durch Auflauf eines Rückstands in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a oder Nr. 3 b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen. 2. Nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB wird die Kündigung des…
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13. Oktober 2016
RAe Kasburg und Klein
1. Gleicht der Mieter auf eine Betriebskostennachforderung des Vermieters den in der Abrechnung ausgewiesenen Nachforderungsbetrag aus, trägt der Mieter im Rückforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnung. 2. Ein vom Mieter bei der Zahlung erklärter Vorbehalt ändert an dieser Beweislastverteilung nichts, sofern sich aus der Erklärung nicht unmissverständlich ergibt, dass der Mieter nicht nur die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sondern dem Vermieter für einen…
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13. Oktober 2016
RAe Kasburg und Klein
Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmitteln wie etwa der Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Tut er das nicht und tankt Benzin statt Diesel, muss er den am Fahrzeug entstandenen Schaden ersetzen. Urteil v. 10.06.2015, Az. 113 C 27219/14 (rechtskräftig)
13. Oktober 2016
RAe Kasburg und Klein
Es dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Einladung zur Eigentümerversammlung gestellt werden. Die Bezeichnung „Beschluss über Jahresabrechnung 2012 mit Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung“ genügt den gesetzlichen Anforderungen. Urteil v. 30.11.2015, Az. 1 S 14998/14