Archive: 3. Juli 2016

AG München: Privatpool auf Terasse nur mit Zustimmung der WEG

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Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse erlaubt in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich. Damit ist die Errichtung eines Privatpools auf dieser Terrasse ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erlaubt. Urteil v. 18.08.2015, Az. 484 C 5329/15 WEG

LG Hamburg: Anforderungen an den Sonderumlagenbeschluss

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Der Sonderumlagenbeschluss muss den auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteil angeben oder jedenfalls den Gesamtbetrag und den Verteilungsschlüssel, so dass jeder Wohnungseigentümer den auf ihn entfallenden Anteil leicht selbst errechnen kann. Beschluss v. 23.12.2015, Az. 318 T 61/15

AG Dortmund: Abweichung vom Verteilungsschlüssel

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Wiederholt genehmigte Jahresabrechnungen nach einem der Teilungserklärung widersprechenden Maßstab rechtfertigen keine Beibehaltung dieser Praxis für die Zukunft. Erforderlich ist vielmehr, dass sich sämtliche Eigentümer bewusst für eine dauerhafte Regelung entscheiden wollen und eine dauerhafte abweichende Praxis schaffen wollen. Dafür muss aber feststehen, dass sämtliche Wohnungseigentümer eine jahrelange Praxis in dem Bewusstsein ausüben, dass die bisherige Regelung geändert wird und durch eine neue ersetzt werden soll. Urteil v. 10.12.2015, Az. 514…

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BGH: Aufrechnung gegen Beitragsforderungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

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1. Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 2. Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen. BGH, Urteil v. 29.01.2016, Az. V ZR 97/15

AG München: Vermieter muss quasi unsichtbare Parabolantenne dulden

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Der Vermieter muss eine vom Mieter auf dem Balkon installierte Parabolantenne dulden, wenn diese quasi unsichtbar ist. Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon ist nach Auffassung des AG München ein zulässiger Mietgebrauch, wenn dadurch die Rechte des Vermieters nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Urteil v. 22.10.2015, Az. 412 C 11331/15