Archive: 31. Dezember 2015

LG Frankfurt a. M.: Beschluss über die Jahresabrechnung ist i.S.v. § 139 BGB teilbar

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Der Beschluss über die Jahresabrechnung ist i.S.v. § 139 BGB teilbar. Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen um rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile handelt. Urteil vom 23.07.2015, Az.: 2-13 S 172/14

LG Stuttgart: Anspruch auf Protokollberichtigung

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1. Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. 2. Ein Verwalter, der an der Versammlung nicht teilgenommen, sondern einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat, ist hinsichtlich des Protokollberichtigungsanspruchs nicht passivlegitimiert. 3. Der Anspruch auf Protokollberichtigung kann gegen verschiedene Passivlegitimierte…

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OLG Hamm: Einsichtsrechte von Verwalter und Miteigentümern in das Grundbuch

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Das Recht des Wohnungseigentumsverwalters, zum Zweck der Anspruchsverfolgung Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines mit Wohngeldzahlungen rückständigen Miteigentümers zu nehmen, schließt regelmäßig eine Grundbucheinsicht durch einen anderen Wohnungseigentümer aus. Beschluss vom 17.06.2015, Az.: I-15 W 210/14

LG München II: Rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses

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1. Für die rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohnraum- oder Gewerberaummietverhältnis ist entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt. Maßgeblich hierfür ist, ob nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag die Wohnnutzung oder die Nutzung zu gewerblichen Zwecken den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses bildet. Für die Frage, welche Nutzungsart im Vordergrund steht, ist auf den Vertragszweck abzustellen. 2. Allein der Umstand, dass nach der Behauptung der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten in einem…

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