Archive: 12. Juli 2014

OLG Hamm: Fahren auf Radweg entgegen der Fahrtrichtung begründet Mitverschulden

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Stößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zulasten des Radfahrers und 1/3 zulasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein. Urteil vom 06.06.2014, Az.: 26 U 60/13