Archive: 8. Mai 2014

BGH: Vermieter darf sich Verwertung der Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen während laufenden Mietverhältnisses nicht vorbehalten

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Eine Vereinbarung, die es dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unwirksam. Eine solche Absprache steht im Widerspruch zu dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Treuhandcharakter der Mietkaution. Urteil vom 07.05.2014, Az. VIII ZR 234/13